Mittwoch, 19. August 2015

Privatisierung, COMMON LAW UND CIVIL LAW, Militärregierung - die Mischkulanz der Vogelfreiheit

Privatisierung, COMMON LAW UND CIVIL LAW, Militärregierung - die Mischkulanz eines Systems, das die RECHTE der Menschen nicht mehr schützt: sind wir vogelfrei der Menschenjagd nach Profit, Hab und Gut ausgeliefert in userem Staate Österreich?



Die Problematik unserer Gesetzgebung und der sogenannten STAATSGEWALT ist in Österreich eine doppelte, ja eigentlich dreifache:

Zum einen wissen wir, dass der gesamte Staatsapperrat durch fortschreitende PRIVATISIERUNG längst keine BEHÖRDE im eigentlichen Sinne mehr ist, kein Amt innehat und somit keine Amtsgewalt ausüben kann! Agiert wird mittels Handelsrecht: unter Vortäuschung von Amtshoheit wird versucht die Menschen in einen VERTRAG zu zwingen, mittels zivilrechtlicher Bescheide. Reagiert der Mensch darauf, hat er dem "Vertrag" und somit den ABGB der FIRMA Staatsmacht scheinbar zugestimmt --- zumindest tun sie so als sei es so!

Das zweite ist, dass wir uns immer noch im KRIEGSRECHT befinden und unter Besatzungshoheit der kolonialen Militärregierung der Allierten stehen --- ein interessantes Kapitel! Denn da wäre es nötig, dass jeder der sich Beamte nennt und Verwaltungsmaßnahmen und auch Verwaltungsstrafen über die Menschen verhängt eine von der allierten Militärregierung ausgestellte AMTSBEFUGNIS = echter Amtsausweis und Bestallungsurkunde mit Siegel der allierten Militärregierung vorweisen muss und sich an die Haager Landkriegsordnung und Sheaf-Gesetze halten muss. Kann er dies nicht, weil er/sie nur einen DIENSTAUSWEIS als Angestellter einer Behördenfirma hat und nur eine Dienstwaffe einsetzt, statt Amtswaffe, ein Logo führt, das einem Amtssiegel ähnlich sieht, so handelt er sie rein privat-zivilrechtlich und ist voll haftbar für jede Art von Amtsanmaßung gegenüber uns Menschen und ist Schadenersatzpflichtig und kann hohe Strafen seitens der allierten Militärregierung bekommen --- dies gilt auch und vorallem für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Polizei, Finanzbeamte usw.. Also auch sehr interessant --- wir können mittels Antrag an die allierte Militärregierung Vergehen gegen unsere Menschenrechte melden, Personen die gegen unsere Menschenrechte verstoßen namentlich nennen und Schutz beantragen.

Und, last but not least, ist es auch der große Unterschied zwischen Common Law und unserem Civil Law, also Zivilrecht, das auf dem römischen Recht und dem kanonischen Recht (Kirchenrecht) beruht. Hier handelt es sich um ein hierarchisches Recht, das an sich ungerecht ist, da es gegen das VÖLKERRECHT mit seinem Gleichheitsgrundsatz und NATURRECHT verstößt, zumal deshalb, da wir auch von keiner echten VERFASSUNG geschützt sind, die wir freien Menschen uns geben sollten. Wir haben in Österreich keine echte Verfassung, sondern nur Staatsverträge und diktierte Verfassungsgesetze, die NICHT per Referendum und Volksabstimmung legalisiert wurden und somit keine Verfassung sind.Verletzt werden und wurden unsere RECHTE auch dadurch, dass die Parteienoligarchie die parlamentarische Legislative diktatorisch und fremdbestimmt übernommen hat! Menschen finden kein Gehör, sie werden IGNORIERT! Auch ein interessantes Kapitel der Amtsanmaßung sogenannter Volks - Vertreter.
___________________
Hier ein kurzer Auszug aus einer Gegenüberstellung von Common Law und Civil Law:

3. Durchsetzung
Mit dem Zwangsmittel des contempt of court, d.h. mittels Strafandrohung, können die Gerichte des Common Law Systems ihre Entscheide auch gegenüber den Beamten durchsetzen.44 Die Länder mit Civil Law kennen keine solche Möglichkeit, ihre Entscheidungen gegenüber den Beamten mittels Strafandrohung durchzusetzen, denn diese geniessen vor dem Richter Immunität bzw. Amtsprivileg.
Allerdings haben Verwaltungsakte nach kontinentaleuropäischem Recht, wie bereits erwähnt, urteilsähnliche Wirkung gegenüber Privatpersonen und können ihnen gegenüber vollstreckt werden. Eine solche Wirkung kommt den Entscheiden der Verwaltung im Common Law System nicht zu. Damit sie gegenüber den Bürgern
vollstreckt werden können, braucht es zusätzlich einen richterlichen Vollstreckungsbefehl.45

4. Verfahren
Im Common Law findet, unabhängig davon, ob es sich um ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungprozess handelt, stets das adversary system statt. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass hier die Parteien bzw. ihre Rechtsanwälte die Fakten vorzubringen haben (Verhandlungsmaxime), und nicht etwa der Richter den Sachverhalt von sich aus abklären muss.46 Mit anderen Worten wird den Prozessparteien, verglichen mit
dem Richter, eine relativ starke Stellung eingeräumt. Diese Tatsache rührt von der typischen Vorstellung der Common Law Tradition, wonach nur mittels dem adversary system ein gerechtes Verfahren garantiert werden kann; und wo ein gerechtes Verfahren ist, ist auch eine gerechte Lösung (Vorrang des
Verfahrensrechts).
Im Civil Law hingegen gilt für den Straf- sowie für den Verwaltungsprozess die Untersuchungs- bzw. die Inquisitionsmaxime, die den Richter verpflichtet, den Sachverhalt v.A.w. und einseitig zu eruieren. Diese für das Verwaltungsverfahren gesetzlich geregelte Maxime führt dazu, dass die Möglichkeiten des Bürgers, zu
einem späteren Zeitpunkt den v.A.w. festgestellten Sachverhalt anzufechten, beschränkt sind.47
usw.

Quellenverweis für den Auszug:
COMMON LAW UND CIVIL LAW
EIN RECHTSVERGLEICH UND SEINE BEDEUTUNG
FÜR DAS SCHWEIZERISCHE RECHT
PROBEARBEIT IN DER ALLGEMEINEN STAATSLEHRE
Vorgelegt von
Letizia Lavizzari
1700 Fribourg
letizia.lavizzari@unifr.ch