Dienstag, 1. Juni 2010

Der VERRAT an den europäischen Völkern


Konsolidieret Fassung des Vertrages über die Europäische Union
Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. 5. 2008



TITEL 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(ex-Artikel 1 EUV)



Durch den Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele übertragen.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

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Die Europäische Union wurde durch Staatsräson der politischen Klasse erwirkt:

Das Wörterbuch zur Politik bietet drei verschiedene Definitionen der Staatsräson:

1. Interpretation:   
„Vorrang der Staatsinteressen vor allen anderen Interessen”

2. Interpretation:  
„Staatsnotwendigkeit, im Gegensatz zur individuellen Vernunft und Notwendigkeit”.

3. Interpretation:  
„Grundsatz, dem zufolge oberster Maßstab staatlichen Handelns die Wahrung und Vermehrung des Nutzens des Staates ist, auch unter Inkaufnahme der Verletzung von Moral und Rechtsvorschriften”.
 
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Die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN wurden in der Präambel als Regierungsoberhäupter, also Könige, Königinnen und Präsidenten der einzelnen Mitgliedstaaten zum größten Teil nicht namentlich, also nicht als natürliche und physische Person ausgewiesen. Nur die von „IHNEN“ bevollmächtigten Premierminister, Minister oder andere Bevollmächtigte sind namentlich als physische und natürliche Personen ausgewiesen. Die Vertretungsbefugnis kann laut ABGB niemals von einem „Titel“ ausgehen; denn ein Titel kann niemanden befugen. Es Muss also von den Verfassungsgerichtshöfen der einzelnen als Mitgliedstaaten bezeichneten in Tatsache aber souveränen Rechtsstaaten überprüft werden, ob dieser Vertrag über die Europäische Union auf Grund dieser Tatsache überhaupt irgendeine Gültigkeit haben kann, alleine schon aus formalrechtlichen Gründen.

In einem demokratischen Rechtsstaat geht in Wahrheit ein Übertragungsrecht von „Zuständigkeiten betreffend den Rechtsstaat“ von keinem Regierungsmitglied aus, sondern bedarf der Legitimation der verfassungsrechtlichen Zustimmung und diese ist in Staatsrechtsübertragungen nur über das ordentliche Verfahren der Volksabstimmung, der Zustimmung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates und wohl auch zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Zustimmung der Landeshauptleute möglich.

Hierbei ist zu beachten, dass sowohl Nationalrat, als auch Bundesrat, als auch Landeshauptleute, nicht gemäß eines Titels handlungsbefugt sind, sondern sich als physische und natürliche, namentliche Personen dem Bürger zuerst in wahrheitsgetreuer Absicht ihres Vorhabens und Planes zur Wahl stellen müssen; denn nur ein Regierungsvertreter, der die tatsächliche Zustimmung zur realen Vertretung des Volkes, also der freien Bürger mit Mehrheit erhalten hat, ist laut Staatsrecht (und bitte sehr diesem liegt das Sittengesetz zu Grunde) legitimiert als Vertreter seines Volkes so einen Vertrag überhaupt auszuhandeln, abzuschließen und zu ratifizieren, IMMER AUF GRUNDLAGE DES AUTONOMEN WILLENS DER BÜRGER.

Sie können nicht sagen, ihr habt unsere Partei gewählt und wir machen jetzt was wir wollen! Tun sie es, ist es RECHTSWIDRIG!

Das bedeutet dass das VfgH zu überprüfen haben wird, ob die „HOHEN VERTRAGSPARTEIEN“ überhaupt und mittels welcher demokratischer Legitimation real ermächtigt waren, so einen Staatsvertrag auszuhandeln, zu beschließen, zu unterschreiben und zu ratifizieren.
Es muss also geprüft werden, ob die Österreichischen Bürger Herrn Bundespräsidenten Dr. Heinz Fischer tatsächlich demokratisch legitimiert haben und ermächtigt haben, über eine Übertragung von Zuständigkeiten, die die Österreichischen Hoheitsrechte und Staatsrechte betreffen überhaupt zu verhandeln, sie zu beschließen, zu unterschreiben und tatsächlich zu ratifizieren.
Denn dies hätte eine Offenlegung sämtlicher Zuständigkeiten, die teilweise oder zur Gänze an die Europäische Union abgetreten werden erfordert und eine ausreichende Diskussion, Einblicknahme in alle Details, sowohl auf Landesebene, Bundesebene, Kammern und öffentliche Publikationsmedien, wie Zeitungen, Vorträge usw. Es ist nicht die Pflicht der Bürger zu erschnüffeln, was die Politiker vorhaben, sondern es ist die Pflicht der Politiker, und vor allem der Regierungsmitglieder, die Bürger wahrheitsgetreu, ausführlich und umfassend zu informieren --- alle Bürger.
Denn die, in der Demokratie notwendige Bürgernähe ist die PFLICHT der Politik, der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder. Der Amtseid bindet alle Regierungsmitglieder und ganz besonders den Bundespräsidenten an die Pflicht das Volk nur und ausschließlich im Sinne der Autonomie des freien Willens des Volkes zu vertreten.
Als HOHE VERTRAGSPARTEI hat der Österreichische Bundespräsident, nicht als Titel, sondern in realer, physischer und natürlicher Person sich zu fragen, ob es überhaupt vom Volk gewollt ist, dass Hoheitsrechte der Republik ganz oder teilweise anderswohin übertragen werden. Er ganz persönlich muss zuerst das Volk und somit alle Bürger aufklären, informieren, sie auch warnen, was es rechtlich bedeuten kann, echtes demokratisches Recht und Selbstbestimmtheit zur Gänze oder zum Teil zu verlieren und er sollte das Volk abstimmen lassen, bevor er als Bundespräsident und immer noch als natürliche und physische Person eine Vollmacht an den Bundeskanzler und oder einige Minister überträgt, um internationale Verträge auszuhandeln. Ebenso ist es im nächsten Schritt die Aufgabe des Bundeskanzlers, nicht gemäß seines Titels sich ermächtigt zu fühlen und eigenwillig zu agieren. Auch er, wie jedes Regierungsmitglied und jeder Politiker haben IMMER als physische und natürliche Person den Willen des Volkes zu hinterfragen, zu ergründen und sind somit verpflichtet, auch gemäß ihres Amtseides alles zu unterlassen, was nicht ausgesprochener autonomer Wille einer überwiegenden Mehrheit der Bürger ist. Sie haben auch sicherzustellen, dass selbst bei einer Mehrheitsentscheidung der Bürger, die Rechte der Minorität nicht verletzt werden.

So es sich um "verfassungsrechtliche Grundrechte der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit und Schwesterlichkeit" handelt stehen diese nämlich jedem Bürger von Geburt an zu und bedürfen keiner „Mehrheit“ und stehen NIEMALS zur Disposition der Politik.


Lasst uns erinnern an den Wortlaut der Volksabstimmng :



Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union:

Fragestellung:
Soll der Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 5. Mai 1994 über das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Gesetzeskraft erlangen?
Abzustimmen war mit Ja, oder Nein.

Der Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes BGBL.Nr. 744/1994

Artikel I I
Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.
Artikel II
Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Worin das Verhandlungsergebnis vom 12. April 1994 besteht ist völlig unbekannt und wird auch nicht auf der Website des Parla-ments veröffentlicht.

Schon aus diesem Grund ist die Volksabstimmung sowohl nach Staatsrecht, als auch nach Völkerrecht rechtswidrig und nichtig.

Wir wurden als freie Bürger getäuscht!

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof VfgH wird zu überprüfen haben, ob wir als freie Bürger vorsätzlich und planmäßig getäuscht wurden – dann ist das Hochverrat und die physischen und natürlichen Personen, die sich Kraft ihrer Titel und Ämter, aber ohne tatsächliche demokratische Legitimation der Bürger dies angemaßt haben, sind vor ein Strafgericht zu stellen – oder ob die Regierungsmitglieder grob fahrlässig gehandelt haben. In diesem Falle wäre ein sofortiger Rücktritt aller Mandatare notwendig, die dem EU-Vertrag zugestimmt haben und diese müssten, so sie noch im Amt sind, ihre Ämter und Befugnisse zurücklegen und das Parlament und die Ministerien freigeben für verantwortungsbewusste und gebildete Volksvertreter, die die Regierungsgeschäfte mit rechtsstaatlicher Sicherheit führen.
Am 12. Juni 1994 gab es noch keinen Vertrag über die Europäische Union, wie er am 9. 4. 2008 im Österreichischen Parlament dem Nationalrat zur Debatte und Abstimmung vorgelegt wurde und worüber dieser dann am 9. April 2008 den Beschluss fasste.

183 österreichische Nationalratsabgeordnete wurden dadurch aufgefordert die AUTONOMIE des FREIEN WILLENS der Österreichischen Bürger zu erfüllen. Die Fragestellung war:

1) Soll Österreich den EU-Reformvertrag von Lissabon ratifizieren oder nicht?
2) Soll es darüber eine Volksabstimmung geben?

AD 1 Ein Eingriff in die Grundrechte der Österreichischen Verfassung steht nicht zur Disposition der Politik! Und es gab zu diesem Zeitpunkt weder eine staatsrechtlich legitime, noch eine demokratisch legitime, noch eine sittenrechtlich legitime Ermächtigung, die es den Abgeordneten erlaubt hätte, so eine Abstimmung überhaupt durchzuführen. Denn, der zu diesem Zeitpunkt zur Ab-stimmung vorliegende Vertrag über die Europäische Union (bestehend aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist ein gänzlich neuer Staatsvertrag und nur der „Rechtsnachfolger des Vertrages
vom 17. 12. 2007“ (er ist auch der Rechtsnachfolger von Maastricht, der Rechtsnachfolger von Amsterdam, Niza ... usw.)

Worüber im Amtsblatt der Europäischen Union C 306/10 wie folgt übereingekommen wird:

ÄNDERUNG DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGES ZUR
GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“) Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.“


Fakt ist, wir haben 1994 über den Beitritt zur Europäischen Union abgestimmt, aber

zu dem Zeitpunkt GAB ES NOCH KEINE EUROPÄISCHE UNION als Rechtspersönlichkeit sondern nur einen Vertrag von Maastricht, der am 7. Feb. 1992 unterzeichnet worden war.


Die Europäische Union als Rechtspersönlichkeit gibt es erst seit 17. 12. 2007, wo laut Amtsblatt der Europäischen Union C 306/10 nter dem Titel


ÄNDERUNG DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGES ZUR
GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN UNION


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“) Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.“


Was ist das für ein Bürgertäuschungsmanöver:
Wir wurden vor dem Maastrichtvertrag nicht gefragt, vor dem Amsterdamvertrag nicht und nicht zum Lissabonvertrag, an dem jahrelang mit Änderungen an den Paragraphen herum gedoktort und jongliert wurde. Wahrscheinlich so lange, bis alle Abgeordneten so verwirrt waren, dass sie einfach den Hut drauf warfen und jeder sich wohl dachte, der andere würde es schon verstanden haben und überprüft haben, aber in Wahrheit, handelt es sich hier wohl um eine Strategie der Täuschung und um das Märchen „Des Kaisers neue Kleider“:

Ich zitiere K. A. Schachtschneider
Verfassungswidrigkeit der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union, Wien 23. Okt. 2008

1. Die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ist mit der Bundesverfassung unvereinbar. Sie verletzt die unabänderlichen Strukturprinzipien Österreichs, nämlich das demokratische Prinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Sozial(staats)prinzip und das Bundesstaatsprinzip, die NICHT zur Disposition der Politik und auch nicht zu der des Bundesvolkes stehen, weil das die Freiheit und Gleichheit, aber auch die Brüderlichkeit/Solidarität der Österreicher aufheben würde, also die Verfassung, die mit den Menschen geboren ist.

2. Das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, dem die Österreicher am 12. Juni 1994 zugestimmt haben, konnte die Bundesverfassung rechtens nicht ändern. Eine Änderung der Strukturprinzipien und Baugesetze der Bundesverfassung hat nicht zur Abstimmung gestanden. Es ist nur über den Beitritt zur Europäischen Union entschieden worden, aber nicht einem Beitritt zugestimmt worden, aber nicht einem Beitritt zugestimmt worden, der die unabänderlichen Strukturprinzipien der Österreichischen Republik missachtet. Der Beitrittsvertrag Österreichs vom 26. April 1994, der am 1. Jänner 1995 wirksam wurde, ist somit rechtswidrig und nichtig. Die weitere Integration Österreichs hat das Unrecht nicht geheilt. Der Vertrag von Lissabon führt zu weiteren Verletzungen der unabänderlichen Strukturprinzipien und Baugesetze, vor allem des demokratischen Prinzips.

3. Nach dem demokratischen Prinzip darf die Republik Österreich ihre existentielle Staatlichkeit oder existenzielle Aufgaben und Befugnisse des Staates nicht auf eine Europäische Union übertragen, die keine eigenständige demokratische Legitimation und keine originäre Hoheitsgewalt hat. Die Gründung des existentiellen Unionsstaates setzt eine dafür sich öffnende neue Verfassung Österreichs voraus, die nur durch Referendum des Österreichischen Volkes gegeben werden kann.

Ich fasse Grundgedanken über den Staat laut Völkerrechtslehrbuch von Anne Peters

Der Staat als Völkerrechtssubjekt

Staaten sind sie geborene Hauptvölkerrechtssubjekte. Sie gehören zum Volk und das Volk bildet den Staat, was ihnen eine umfassende natürlich gewachsene Völkerrechtssubjektivität verleiht. Im Gegensatz dazu stehen internationale Organisationen, deren Völkerrechtssubjektivität sich auf einen bestimmten Vertragszweck beschränkt und somit nur partiell ist.
Was Staaten sind ergibt sich aus der Drei-Elemente-Lehre: Ein Staat bildet sich aus dem Staatsvolk, dem Personalhoheit zukommt, aus dem Staatsgebiet, über das der Staat effektive Gebietshoheit innehat und über eine Staatsgewalt, die sowohl nach innen als auch nach außen unabhängig und selbstbestimmt sein muss.

Laut Völkerrecht ist die Europäische Union eine internationale Organisation und kein Staat, maßt sich aber an Staatsgewalt auszuüben mittels Organen, die sie "Europäisches Parlament und Europäischer Rat" nennt. Sie verfügt weder über ein Staatsvolk, noch über ein fix umrissenes Staatsgebiet, den sie steht als internationale Organisation auch Mitgliedsstaaten offen, die unter bestimmten Voraussetzung ihr beitreten können, noch verfügt sie über die tatsächlichen Organe eines Rechtsstaates. Als internationale Organisation und Rechtspersönlichkeit agiert sie über ein Organisationsmanagement, das aus verschiedenen Organen besteht und gebildet wird von Repräsentanten der Ihr angehörigen Mitgliedsstaaten, die mit unterschiedlicher vertraglicher und unterschiedlich demokratischer Legimition gemäß ihrer Herkunftsstaaten auch unterschiedlich legitimiert sind, über den Umfang und die Beschränkung von Zuständigkeiten, zu denen diese Mitgliedstaaten die Europäische Union als internationale Organisation ermächtigen, um partielle Vertragszwecke und gemeinsame Ziele zu verwirklichen.

Allem Anschein nach betreibt die internationale Organisation, die sich Europäische Union nennt die Strategie einer Staaten-FUSION, die sie INTEGRATION nennt, mit dem Ziel durch ein Zusammenwachsen der Mitgliedsstaaten, die ihr angehören die Übertragung von Zuständigkeiten, die in der souveränen Staatsgewalt der Mitgliedsstaaten liegen, „de facto“ (vorläufig) zu übernehmen „zu ersitzen“ und nach geraumer Zeit als Völkergewohnheitsrecht bis zur Staatsgewalt „de iure“ (rechtskräftig) zu erklären und damit eine Verfassung und einen eigenständigen Bundesstaat zu begründen, den sie sich MITTELS TÄUSCHUNG DER BÜRGER erschlichen hat.

Diese Fusion, die die Europäische Union als Integration bezeichnet hat die unmittelbare Folge des Untergangs aller ihr angegliederten (einverleibten) Mitgliedsstaaten zur Folge.

Verbleibt die Österreichische Republik Mitglied der Europäischen Union und kooperiert mit der Strategie und dem Management dieser internationalen Organisation, ohne Widerstand der Bürger durch Anfechtung dieser Strategie, so ist der Untergang des Österreichischen Staates gewiss, denn die Fusion und Integration geht dann in die Inkorporation über. Dann wandelt sich die internationale Organisation namens "Europäische Union" tatsächlich in einen Staat und inkorporiert Österreich, was ebenfalls zum Untergang des Österreichischen Staates, also der Bundesrepublik Österreich führen würde. Mit Untergang des Österreichischen Staates geht auch die immerwährende Neutralität unter.

Was bedeutet das?
Es bedeutet, dass wir als souveräne Bürger, die EU-VERORDNUNGEN einfach nicht befolgen dürfen und auch erklären, dass wir diese EU-Verordnung NICHT ALS STAATSGEWALT anerkennen!

Die Europäische Union ist bislang nichts weiter als eine internationale Organisation, die keine Staatsgewalt über unsere Gebietshoheit, über unsere Volkssouveränität und Personalität hat und auch nicht unsere Regierung ist!

Politiker, die etwas anderes sagen, sind vorsätzliche Handlanger zum Untergang Österreichs und das ist VERRAT am österreichischen Volk!

Auszug aus dem Buch: "EU-Austritt Freiheit ist mein Bürgerrecht" Karin E. J. Kolland und Co. Autor Helmut Schramm, erscheint Sep. 2010 Hanael Verlag
Copyright liegt beim Hanael Verlag

Dieser Artikel darf unetgeltlich und wörtlich weiter verbreitet werden unter Nennung der Quellenangaben. Danke

EU-Austritt
denn Freiheit ist mein Bürgerrecht
Der Verrat an den Völkern Europas
und Klage gegen die EU-Verträge
von Karin E. J. Kolland

Hardcover 140 x 210
448 Seiten ISBN 978-3-902383-27-3
Euro 19,90
Info www.hanael.at

Vortrag, Diskussion, Lesung --- sich persönlich kennenlernen ist immer bereichernd. Sehr gerne nehme ich auch Einladungen an, egal ob im großen oder kleinen Kreis, in Buchhandlungen oder Kulturzentren ... kolland@hanael.at

Bestellen www.hanael.at

Video Interview "Austritt aus der EU besser heute als morgen" im Alpenparlament:

Michael Vogt im Gespräch mit Karin E. J. Kolland und Prof. Dr. Klaus Buchner
Video
http://www.alpenparlament.tv/playlist/299-austritt-aus-der-eu-besser-heute-als-morgen

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